COVID-19 Informationen

UNFADING BEAUTY

Aktuelle Informationen

Körpernahe Dienstleistungen sind unter strengen Hygienevorschriften wieder erlaubt, wenn es dieInzidenzzahlen zulassen. Kosmetikstudios und kosmetische Fußpflegeeinrichtungen sowie Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen und wieder alle Dienstleistungen anbieten.

 

 

Dabei gelten diese Vorgaben (unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einem Ladenlokal oder mobil angeboten wird):

 

 Bei den Behandlungen müssen sowohl die Kundinnen und Kunden als auch die Beschäftigen eine medizinische Maske oder eine FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

 

 Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, müssen die Kunden einen tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder Selbsttest vorweisen – auch geimpfte Personen.Ausnahmen gelten in der Podologie sowie in der medizinischen Fußpflege: Hier ist kein Schnelltest erforderlich, wenn bei der Behandlung keine Maske getragen werden kann.

 

 Nach §4a der Corona-Verordnung muss der Schnelltest durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden. Bei einem sogenannten „Schnelltest“ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Point of Care (PoC)-Antigen-Test, der zur Anwendung durch medizinisches Fachpersonal oder entsprechend geschulte Personen vorgesehen ist. Wir bieten dazu kostenfreieWeb-Seminare an. Schnell anmelden – die Teilnehmerzahl ist begrenzt! Die Durchführung kann auch in Form eines angeleiteten Selbsttests erfolgen. PoC-Antigentests oder angeleitete Selbsttests können in verschiedenen kommunalen Testzentren und Teststellen(siehe Übersicht) durchgeführt werden. Die Teststelle stellt über das Ergebnis eine Bescheinigung aus, die zum Nachweis für denselben Tag, längstens jedoch für 24 Stunden nach Testdurchführung gültig ist. Der negative Schnell- oder Selbsttest darf nicht älter als 24 Stunden sein, weil die Tests bei asymptomatischen Personen nur eine Momentaufnahme darstellen. Unter Umständen befindet sich eine getestete Person bereits in der Inkubationsphase, so dass sie nachfolgend gegebenenfalls positiv getestet werden kann. Daher ist bei körpernahen Dienstleistungen ein tagesaktueller Nachweis eines negativen Testergebnisses erforderlich. Privat durchgeführte Schnelltests erfüllen die Anforderungen aufgrund der fehlenden Verifizierung nicht. Kunden müssen sich für Behandlungen ohne Maske also einen Termin in einem Testzentrum organisieren. Fragen rund um das Thema Schnelltests klärt auch dasBundesgesundheitsministerium.

 

 Wenn körpernahe Dienstleistungen angeboten werden, bei denen eine Maske nicht oder nicht dauerhaft getragen werden kann, braucht es für die Mitarbeitenden der Betriebe außerdem ein Testkonzept. Häufige Fragen zu Corona-Tests in Betrieben klärt die Deutsche Handwerks Zeitung.

 

 Die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden müssen vor Ort zur möglichen Kontaktnachverfolgung dokumentiert werden.

 

 Eine Behandlung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung erlaubt.

 

 Die Infektionsschutzvorgaben nach §14 der Corona-Verordnung BW werden eingehalten.

 

 

Achtung, „Notbremse“ (bei 7-Tage-Inzidenz über 100):

 

 Steigt in einem Landkreis nach Feststellung des Gesundheitsamts die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen auf über 100, müssen Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) wieder schließen. Den aktuellen Inzidenzwert in Ihrem Landkreis finden Sie hier: Informationen der Kommunen und Landkreise

 

 Ausnahmen gelten in diesem Fall aber für medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege. Podologen und Personen, die Fußpflegedienstleistungen ohne Podologie-Ausbildung erbringen, dürfen dies aus gesundheitlichen Gründen weiter tun, sofern sie sich im Rahmen des jeweils für sie geltenden Rechts bewegen. Ausgeschlossen ist lediglich die Form von Fußpflege, die rein kosmetischer Art ist, also der ästhetischen Verschönerung dient. Fußpflegerische Dienstleistungen von Nicht-Podologen sind erlaubt, wenn sie eine sonst eintretende gesundheitliche Beeinträchtigung vermeiden sollen und, wenn sie, generell gesehen, die Kunden nicht gefährden können.

 

 

 

Weitere Informationen:

 

 Häufige Fragen zur neuen Corona-Verordnung beantwortet die Landesregierung auf ihrerFAQ-Seite.

 

 Unternehmen können ihre Mitarbeiter selbst auf das Corona-Virus testen. Voraussetzung ist, dass die durchführende Person geschult ist. Die medizinisch notwendigen Kenntnisse können durch einen Sachkundenachweis belegt werden.

 

 Weitere Antworten finden Sie auf unsererCorona-Sonderseite. Dort finden Sie auch eine praktische Arbeitshilfe für ein Hygienekonzept.

 

 Auch die Berufsgenossenschaft  für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat eine Hotline für Betriebe geschaltet und bietet eineFAQ-Übersicht sowie einen  SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen.

 

 Die von den Schließungen im Zeitraum November 2020 bis März 2021 betroffenen Betriebe könnenCorona-Hilfen beantragen. Tipp: Der Kammerbeitrag 2021 ist bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der erstattungsfähigen Fixkosten förderfähig.

 

 Über das „Öffnungschaos“, die Engpässe beim Start der kostenlosen Schnelltests und die derzeitige Verärgerung der Kosmetiker berichtet die Deutsche Handwerks Zeitung.

Kontakt

Öffnungszeiten

Das 2019 von Irene Seidel gegründete UNFADING BEAUTY ist ein Beauty-Salon im Zentrum von Kirchlengern.

Hast Du Fragen zum Beauty-Salon, zu den Angeboten oder möchtest Du einen Termin vereinbaren?

Herbstweg 24

32278 Kirchlengern

+49 160 58 104 60

unfadingbeauty@t-online.de

Mo - Fr 16:00 - 20:00

Samstag: Nach Terminvereinbarung

Sonntag: Geschlossen

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